Spraydose Kennzeichnung: Pflichtangaben auf Aerosolpackungen
Veröffentlicht am 03.11.2026, aktualisiert am 03.11.2026
Wer Aerosole in Verkehr bringt, sei es als Hersteller, Importeur oder Händler mit Eigenmarke, trägt die Verantwortung für die Kennzeichnung. Die Spraydose Kennzeichnung ist in Deutschland durch mehrere Regelwerke bestimmt, die sich ergänzen: das Produktsicherheitsrecht für Aerosolpackungen, das Chemikalienrecht für gefährliche Gemische und die Vorschriften für Fertigpackungen. Dieser Ratgeber gibt eine Orientierung über die wichtigsten Pflichtangaben. Er ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der jeweils aktuelle Verordnungstext, und im Zweifel sollten Sie eine fachkundige Stelle hinzuziehen.
Rechtsgrundlagen der Spraydose Kennzeichnung
Aerosolpackungsverordnung (13. ProdSV)
Die Aerosolpackungsverordnung ist die Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz. Sie setzt die EU-Aerosolrichtlinie 75/324/EWG in deutsches Recht um. Die Verordnung legt fest, wie eine Aerosolpackung beschaffen sein muss, welche Prüfungen vor dem Inverkehrbringen stattfinden und welche Angaben auf der Packung stehen.
CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Die CLP-Verordnung regelt Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in der EU. Aerosole mit entzündbaren Treibmitteln oder gefährlichen Inhaltsstoffen fallen darunter. Die CLP-Verordnung bestimmt Gefahrenpiktogramme, Signalwort, Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze) sowie die Gestaltung des Kennzeichnungsschilds.
Weitere Vorschriften
Für die Füllmengenangabe gilt das Mess- und Eichrecht mit der Fertigpackungsverordnung. Bei Produkten mit flüchtigen organischen Verbindungen, etwa Lacken, können zusätzliche Angaben zum VOC-Gehalt verlangt sein.
Pflichtangaben nach der Aerosolpackungsverordnung
Auf jeder Aerosolpackung müssen nach der Aerosolpackungsverordnung in sichtbarer, lesbarer und dauerhafter Form mindestens folgende Angaben stehen:
- Name und Anschrift oder eingetragenes Warenzeichen der Person, die die Aerosolpackung in Verkehr bringt (Inverkehrbringer).
- Konformitätszeichen in Form des umgekehrten Epsilons. Es bestätigt, dass die Packung den Anforderungen der Richtlinie entspricht.
- Angaben zur Füllcharge, die eine Identifizierung des Füllloses ermöglichen (Chargenkennzeichnung).
- Nenninhalt in Volumen, bei bestimmten Produkten zusätzlich die Masse.
- Hinweise zur Entzündbarkeit, sofern der Inhalt als entzündbar eingestuft ist, einschließlich der Angabe, welche Masse des Inhalts entzündbar ist, wenn dies verlangt wird.
- Warnhinweise zum Druck, insbesondere dass der Behälter unter Druck steht, vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50 °C zu schützen ist und auch nach Gebrauch nicht gewaltsam geöffnet oder verbrannt werden darf.
- Zusätzliche Betriebs- und Gefahrenhinweise, die für die sichere Verwendung des Produkts nötig sind, etwa „Nicht gegen Flamme oder auf glühenden Gegenstand sprühen“.
Viele dieser Hinweise decken sich mit P-Sätzen der CLP-Verordnung, sodass sie in der Praxis gemeinsam im Kennzeichnungsfeld erscheinen.
Kennzeichnung nach CLP
Ein als gefährlich eingestuftes Aerosol trägt ein Kennzeichnungsschild mit folgenden Bestandteilen:
| Element | Inhalt | Beispiel bei entzündbaren Aerosolen |
|---|---|---|
| Produktidentifikator | Handelsname und Nennung der einstufungsrelevanten Inhaltsstoffe | Produktname plus Lösemittel oder Treibmittel laut Einstufung |
| Gefahrenpiktogramme | Rot umrandete Rauten mit Symbol | Flamme (entzündbar), ggf. Ausrufezeichen oder Gesundheitsgefahr |
| Signalwort | „Gefahr“ oder „Achtung“ | „Gefahr“ bei extrem entzündbarem Aerosol |
| H-Sätze | Gefahrenhinweise | Extrem entzündbares Aerosol; Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten |
| P-Sätze | Sicherheitshinweise zu Prävention, Reaktion, Lagerung, Entsorgung | Von Hitze, Funken, offenen Flammen fernhalten; Nicht durchstechen oder verbrennen; Vor Sonnenbestrahlung schützen |
| Lieferantenangaben | Name, Anschrift, Telefonnummer | Firmenangaben des Inverkehrbringers |
| Nennmenge | Bei Abgabe an Verbraucher | Füllmenge in ml |
Die Einstufung der Entzündbarkeit erfolgt nach den Kriterien der CLP-Verordnung in Kategorien von extrem entzündbar bis nicht entzündbar und richtet sich nach der chemischen Verbrennungswärme und den Ergebnissen der Entzündbarkeitsprüfungen für Aerosole. Welche Kategorie zutrifft, ergibt sich aus Rezeptur und Treibmittel und wird im Sicherheitsdatenblatt dokumentiert.
Typische Hinweise auf technischen Sprays
Bei technischen Sprays mit entzündbaren Treibmitteln finden sich auf dem Etikett regelmäßig diese Angaben:
- Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.
- Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen.
- Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen.
- Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch.
- Vor Sonnenbestrahlung schützen. Nicht Temperaturen über 50 °C aussetzen.
- Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
- Angaben zum Einatmen von Dämpfen, Augen- und Hautkontakt je nach Einstufung.
Welche Sätze im Einzelfall verpflichtend sind, folgt aus der Einstufung des konkreten Gemischs. Der genaue Wortlaut ist in der CLP-Verordnung vorgegeben und darf nicht frei formuliert werden.
Sprachliche und gestalterische Anforderungen
Die Kennzeichnung muss in der Amtssprache des Mitgliedstaats erfolgen, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, in Deutschland also auf Deutsch. Mehrsprachige Etiketten sind zulässig, wenn alle Sprachen dieselben Angaben enthalten. Piktogramme haben Mindestgrößen in Abhängigkeit von der Packungsgröße, das Kennzeichnungsschild muss sich vom Hintergrund abheben und gut lesbar sein. Für kleine Gebinde sieht die Verordnung Erleichterungen vor.
Füllmenge, Charge und Inverkehrbringer in der Praxis
Die Füllmenge wird als Nennvolumen angegeben, bei technischen Aerosolen üblicherweise in Millilitern. Die Chargenkennzeichnung erfolgt meist als Aufdruck oder Prägung auf dem Dosenboden oder als Teil des Etiketts. Sie ist die Voraussetzung für Rückverfolgbarkeit: Bei einer Reklamation oder einem Rückruf muss sich feststellen lassen, welche Füllung betroffen ist.
Als Inverkehrbringer gilt, wer das Produkt unter seinem Namen oder seiner Marke anbietet. Bei einer Eigenmarke ist das in der Regel der Händler oder Markeninhaber, nicht der Lohnabfüller. Diese Rolle bringt Pflichten mit sich: Das Sicherheitsdatenblatt muss aktuell und auf die Rezeptur abgestimmt sein, und bei Gemischen mit gefährlichen Eigenschaften sind Meldungen an die zuständigen Stellen, etwa die Giftinformationszentren, zu beachten.
Entsorgung restentleerter Dosen
Für die Entsorgung gelten unterschiedliche Wege:
- Restentleerte Dosen aus dem privaten Gebrauch gehören in die Wertstoffsammlung, etwa die gelbe Tonne oder den gelben Sack, da die Dose aus Weißblech oder Aluminium stofflich verwertet wird. Restentleert bedeutet, dass beim Betätigen des Ventils kein Produkt und kein Treibmittel mehr austritt.
- Nicht restentleerte Dosen sind als Sonderabfall über die kommunale Schadstoffsammlung zu entsorgen.
- Gewerbliche Anwender unterliegen dem Gewerbeabfallrecht und entsorgen über ihre Abfallentsorger mit dem passenden Abfallschlüssel.
Ein Entsorgungshinweis auf dem Etikett erleichtert dem Anwender die richtige Zuordnung.
Hinweis zur EU-Verpackungsverordnung und zum Grünen Punkt
Mit der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ändern sich die Anforderungen an Verpackungskennzeichnung schrittweise. Unter anderem werden Angaben zur Materialzusammensetzung der Verpackung harmonisiert, und die Verwendung von Kennzeichen, die über die Beteiligung an Rücknahmesystemen hinaus eine Umweltaussage suggerieren, wird eingeschränkt. Das Grüner-Punkt-Logo darf nach dieser Verordnung ab 2027 nicht mehr auf Verpackungen verwendet werden. Wer Etiketten neu gestaltet oder Eigenmarken plant, sollte das Logo bereits jetzt nicht mehr vorsehen und Lagerbestände an Etiketten entsprechend einplanen. Die konkreten Fristen und Übergangsregelungen ergeben sich aus dem Verordnungstext.
Checkliste für die Etikettenprüfung
- Inverkehrbringer mit Name, Anschrift und Telefonnummer vorhanden?
- Konformitätszeichen (umgekehrtes Epsilon) und Chargenkennzeichnung vorhanden?
- Nennfüllmenge angegeben?
- Einstufung aktuell und Piktogramme, Signalwort, H- und P-Sätze vollständig?
- Druck- und Entzündbarkeitshinweise im vorgeschriebenen Wortlaut?
- Deutsche Sprache, Mindestgrößen und Lesbarkeit eingehalten?
- Entsorgungshinweis enthalten, kein Grüner Punkt auf neuen Etiketten?
- Sicherheitsdatenblatt passend zur Rezeptur und zum Etikett?
Kennzeichnung bei Eigenmarken von Aerosols Germany
Aerosols Germany, die Spray-Marke der Berger & Schröter GmbH, lässt technische Sprays bei Partnerbetrieben in Europa produzieren, übernimmt in Iserlohn Qualitätskontrolle und Versand und unterstützt Händler und Markeninhaber bei der Kennzeichnung ihrer Eigenmarken. Für jede Rezeptur liegen Einstufung und Sicherheitsdatenblatt vor, die Pflichtangaben werden in die Etikettengestaltung übernommen und vor der Serienabfüllung geprüft.
Sie planen eine Eigenmarke oder möchten bestehende Etiketten auf den aktuellen Stand bringen? Dann stellen Sie Ihre Anfrage an Aerosols Germany, wir begleiten Sie von der Einstufung bis zum freigegebenen Etikett.